Auswirkungen der Rabattverträge auf die Behandlung von ADHS Patienten mit Methylphenidat


Für erwachsene ADHS Patienten sind aktuell folgende Präparate mit Methylphenidat zur Behandlung zugelassen:

  • Medikinet adult
  • Ritalin adult
  • Concerta
  • Verschiedene Generika für Ritalin adult und Concerta

Seit 2007 sind Apotheker verpflichtet für das eingereichte Rezept genau das wirkstoffgleiche Präparat herauszugeben, für das die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.

Bei einem BTM Rezept muss zudem die genaue Stückzahl sowie die Wirkdauer übereinstimmen. Bei einigen Medikamenten ist der Wechsel von vorne herein ausgeschlossen.

Welche das sind, steht in der Substitutionsausschlussliste. Präparate mit Methylphenidat stehen bisher nicht auf dieser Liste.


Das Präparat Medikinet adult wird aktuell nicht ausgetauscht, unter anderem da es kein Alternativpräparat mit gleicher Stückzahl gibt, auch die Dareichungsformen sind laut Arzneimittel- Richtlinie nicht austauschbar.


Für Ritalin adult und Concerta gibt es verschiedene Rabattverträge, diese Präparate müssen dann gegen das entsprechende Rabattarzneimittel ausgetauscht werden. Die Verträge haben eine reguläre Laufzeit von zwei Jahren.


Ein solcher Austausch kann von den Ärzten nur verhindert werden, wenn auf dem Rezept „Aut Idem“ angekreuzt (durchgestrichen) wird. Dies erhöht jedoch das Risiko, dass sich die Ärzte hierdurch möglichen Regressforderungen der Krankenkassen aussetzen, deshalb wird dies nur ungern gemacht.


Die einzelnen Präparate unterscheiden sich oft auch bei gleicher Dosis hinsichtlich Bioverfügbarkeit, Wirkung, Wirkdauer und Nebenwirkungen.
Oft ist es ein längerer Weg, bis das individuell passende Präparat und die für den Patienten richtige Dosierung gefunden wird – wenn das Präparat dann durch einen Wechsel des Rabattvertrages ausgetauscht wird hat dies mitunter negative Konsequenzen für die Therapie und führt auch zu Therapieabbrüchen.


Es besteht die Möglichkeit das gewünschte Medikament gegen Aufpreis zu erhalten. In diesem Fall ist in der Apotheke der volle Preis des entsprechenden Präparats zu zahlen. Der Patient erhält von der Krankenkasse den Preis des rabattierten Generikums zurück, abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages und eines Abschlages für individuell mit dem Hersteller ausgehandelte Rabatte der Krankenkasse.

Auch Apotheker haben noch eine Möglichkeit, den Austausch zu verhindern.

In der Apothekenbetriebsordnung und im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist festgelegt, dass wenn durch den Austausch mit einem Rabattarzneimittel bei eine*r/m Apotheker*in pharmazeutische Bedenken entstehen, es erlaubt ist von der Abgabe des Rabattarzneimittels abzuweichen.

Bei den Präparaten mit Methylphenidat ist es definitiv gerechtfertigt den Patient*innen das Arzneimittel abzugeben auf welches sie erfolgreich eingestellt sind.

Zitat eines Apothekers:
„Als Apotheker habe ich bereits hundertfach von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wenn es z.B. zu dem von dir beschriebenen Fall gekommen ist. Es gibt aber auch noch viele andere Konstellationen in denen Apotheker*innen davon Gebrauch machen müssen.
Man braucht als Apotheke – wenn man alles korrekt auf dem Rezept vermerkt – auch keine Sorgen vor möglichen Regressen durch die Krankenkassen haben.“

Hier noch ein Link zu einer Arbeitshilfe zum Thema Phamazeutische Bedenken:


https://www.deutschesapothekenportal.de/wissen/pharmazeutische-bedenken/

Auch Prof. Dr. Manfred Döpfner, vom zentralen ADHS Netz, hatte dazu schon mal eine Stellungnahme geschrieben.

Apothekerin Maren Torkler erklärt in diesem Video was es mit den Rabattverträgen auf sich hat: